§ 58 – Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung
(1) Die Ermächtigung nach § 57 Abs. 2 erteilt die oberste Dienstbehörde des Beamten oder die von ihr bestimmte Stelle. Die oberste Dienstbehörde soll sich wegen der Frage, bei welchen Ordnungswidrigkeiten Ermächtigungen erteilt werden sollen, mit der zuständigen Behörde ins Benehmen setzen. Zuständig ist bei Ordnungswidrigkeiten, für deren Verfolgung und Ahndung eine Verwaltungsbehörde des Bundes zuständig ist, das fachlich zuständige Bundesministerium, sonst die fachlich zuständige oberste Landesbehörde. (2) Soweit bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten im Hinblick auf ihre Häufigkeit und Gleichartigkeit eine möglichst gleichmäßige Behandlung angezeigt ist, sollen allgemeine Ermächtigungen an Verwaltungsangehörige und Beamte des Polizeidienstes zur Erteilung einer Verwarnung nähere Bestimmungen darüber enthalten, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Verwarnung erteilt und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben werden soll.
Kurz erklärt
- Die oberste Dienstbehörde erteilt die Ermächtigung zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.
- Sie soll sich mit der zuständigen Behörde abstimmen, um festzulegen, bei welchen Ordnungswidrigkeiten Ermächtigungen erteilt werden.
- Bei bundesrechtlichen Ordnungswidrigkeiten ist das zuständige Bundesministerium verantwortlich.
- Bei anderen Ordnungswidrigkeiten ist die oberste Landesbehörde zuständig.
- Es sollen allgemeine Ermächtigungen für Verwaltungsangehörige und Polizeibeamte zur Erteilung von Verwarnungen und zur Festlegung von Verwarnungsgeldern geschaffen werden.